Erhöhung der monetären Kennwerte zur Einordnung von Kapitalgesellschaften in Größenklassen
Die FDP Baden-Württemberg setzt sich dafür ein, dass die 2 monetären Kennwerte zur Einteilung von Kapitalgesellschaften in Größenklassen, geregelt in 3 §267 und §267a HGB, nach oben korrigiert werden. Die Kennwerte zur Zahl der 4 Arbeitnehmer bleibt davon unberührt. Die Prüfung und Bemessung der neuen Größe sind dem Gesetzgeber aufzuerlegen, sollte aber mindestens nachfolgenden Kennwerten entsprechen.
Kleinstkapitalgesellschaften in §267a HGB:
(1) Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
- Derzeit 350 000 Euro Bilanzsumme, auf dann 500.000 Euro Bilanzsumme.
- Derzeit 700 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag, auf dann 1.000.000 Euro Umsatzerlöse.
- im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer, ohne Änderung.
Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften in §267 HGB:
(1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
- Derzeit 6 000 000 Euro Bilanzsumme, auf dann 9.000.000 Euro Bilanzsumme.
- Derzeit 12 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag, auf dann 18.000.000 Euro Umsatzerlöse.
- Im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer, ohne Änderung.
(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
- Derzeit 20 000 000 Euro Bilanzsumme, auf dann 30.000.000 Euro Bilanzsumme.
- Derzeit 40 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag, auf dann 60.000.000 Euro Umsatzerlöse.
- Im Jahresdurchschnitt zweihundertfünfzig Arbeitnehmer, ohne Änderung.
Darüber hinaus soll der Gesetzgeber aufgefordert werden, eine Überprüfung der Kennwerte spätestens alle 10 Jahre vorzunehmen.